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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Indien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Indien) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.07.2015 · idF BGBl. III Nr. 60/2015 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Feststellung der autonomen Leistung
Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat die zuständige Stelle dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.