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Fassungsvergleich zu Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.08.2015 · idF BGBl. III Nr. 70/2015 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11 – Durchlieferung
Für die Durchlieferung im Sinne des Artikels 21 des Übereinkommens gilt, wenn eine Person im vereinfachten Verfahren an die ersuchende Vertragspartei auszuliefern ist, Folgendes:
a) Das Durchlieferungsersuchen muss die in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls vorgesehenen Informationen enthalten;
b) die um Bewilligung der Durchlieferung ersuchte Vertragspartei kann um ergänzende Informationen ersuchen, wenn die unter Buchstabe a angeführten Informationen für die Entscheidung der betreffenden Vertragspartei über die Durchlieferung nicht ausreichen.