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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 27.06.2015 · idF BGBl. III Nr. 97/2015 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen
1. Durch dieses Abkommen werden die in zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht berührt.
2. Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen Union ergeben.