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Fassungsvergleich zu Informationsaustausch in Steuersachen (Mauritius)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Informationsaustausch in Steuersachen (Mauritius) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. III Nr. 157/2015 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden folgt. Die Bestimmungen des Abkommens finden Anwendung auf Steuern für alle Steuerzeiträume, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt.