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Norm
Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 4. Zusatzprotokoll
Fassungen
Art. 11 Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 4. Zusatzprotokoll
BGBl
Art. 11 Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 4. Zusatzprotokoll
Judikatur
Art. 11 Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 4. Zusatzprotokoll
Art. 11 Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 4. Zusatzprotokoll
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 11
neu
in Kraft ab 01.06.2016 · idF
BGBl. III Nr. 42/2016
Art. 11↗
RIS↗
Artikel 11
Zeitlicher Geltungsbereich
Dieses Protokoll findet auf die Ersuchen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des Protokolls zwischen den betreffenden Vertragsparteien gestellt werden.