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Fassungsvergleich zu Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 4. Zusatzprotokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 4. Zusatzprotokoll 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.06.2016 · idF BGBl. III Nr. 42/2016 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Zeitlicher Geltungsbereich
Dieses Protokoll findet auf die Ersuchen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des Protokolls zwischen den betreffenden Vertragsparteien gestellt werden.