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Fassungsvergleich zu Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der EU und Norwegen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der EU und Norwegen 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.04.2016 · idF BGBl. III Nr. 73/2016 Art. 11↗RIS↗
ARTIKEL 11
Konsultation und Streitbeilegung
Die Vertragsparteien beraten auf Antrag einer der Vertragsparteien unverzüglich über jede sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergebende Frage. Streitfragen betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien durch Konsultation beigelegt.