Änderungen zwischen den Fassungen
Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)
1§ 0↗RIS↗
Art. 11neu
Artikel 11
Kostenerstattung
(1)
Die Regeln zur Erstattung der Kosten, die bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens entstanden sind, werden in den Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 4 dieses Rahmenabkommens festgelegt.
(2)
Bei der Erstattung der mit der Durchführung dieses Rahmenabkommens verbundenen Kosten soll vorrangig nach den Regeln des Rechts der Europäischen Union verfahren werden.