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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Mongolei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Mongolei) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. III Nr. 24/2026 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
Dieses Abkommen lässt Rechte und Pflichten aus anderen internationalen Abkommen und Mitgliedschaften in supranationalen und internationalen Organisationen unberührt.