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Norm
Sechste Gerichtsentlastungsnovelle
Fassungen
Art. 11 § 10 Sechste Gerichtsentlastungsnovelle
BGBl
Art. 11 § 10 Sechste Gerichtsentlastungsnovelle
Judikatur
Art. 11 § 10 Sechste Gerichtsentlastungsnovelle
Art. 11 § 10 Sechste Gerichtsentlastungsnovelle
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 11 § 10
neu
in Kraft 31.07.1929 – 31.12.1948 · idF
BGBl. Nr. 222/1929
· aufgehoben durch
BGBl. Nr. 109/1948
Art. 11 § 10↗
RIS↗
§ 10.
Von der Eintreibung der im § 1 angeführten Beträge ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß sie mangels eines Vermögens erfolglos bleiben wird.