Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 11 § 11neu
§ 11.
In den Vorschriften über die Einbringung der von den politischen Vollstreckungsbehörden vorgeschriebenen Geldleistungen treten, soweit die gerichtlichen Vorschriften über die Einbringung von Gebühren, Strafen und Ersätzen als anwendbar erklärt wurden, die Vorschriften dieses Artikels (Einhebungsgesetz) an ihre Stelle.
(2) Der politischen Vollstreckungsbehörde kommt die Stellung des betreibenden Gläubigers zu.
(3) Im Übrigen bleiben die für die Einbringung der genannten Geldleistungen bestehenden Vorschriften unberührt.