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Fassungsvergleich zu Sechste Gerichtsentlastungsnovelle××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sechste Gerichtsentlastungsnovelle 1
Art. 11 § 11neu
in Kraft 31.07.1929 – 31.12.1948 · idF BGBl. Nr. 222/1929 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 109/1948 Art. 11 § 11↗RIS↗
§ 11.
In den Vorschriften über die Einbringung der von den politischen Vollstreckungsbehörden vorgeschriebenen Geldleistungen treten, soweit die gerichtlichen Vorschriften über die Einbringung von Gebühren, Strafen und Ersätzen als anwendbar erklärt wurden, die Vorschriften dieses Artikels (Einhebungsgesetz) an ihre Stelle.
(2) Der politischen Vollstreckungsbehörde kommt die Stellung des betreibenden Gläubigers zu.
(3) Im Übrigen bleiben die für die Einbringung der genannten Geldleistungen bestehenden Vorschriften unberührt.