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Norm
Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall
Fassungen
Art. 11 § 1 (A) Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall
BGBl
Art. 11 § 1 (A) Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall
Judikatur
Art. 11 § 1 (A) Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall
Art. 11 § 1 (A) Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall
Fassungsvergleich zu
Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall
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Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 11 § 1 (A)
neu
in Kraft ab 01.01.1983 · idF
BGBl. Nr. 370/1982
Art. 11 § 1 (A)↗
RIS↗
ARTIKEL XI
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 1.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.