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Fassungsvergleich zu Sechste Gerichtsentlastungsnovelle××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sechste Gerichtsentlastungsnovelle 1
Art. 11 § 2aufgehoben
in Kraft 31.07.1929 – 31.12.1948 · idF BGBl. Nr. 222/1929 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 109/1948 Art. 11 § 2↗RIS↗
§ 2.
Von der Einbringung ist abzusehen, wenn die zum Bezuge berechtigte Person darauf verzichtet oder erklärt, die Exekution selbst führen zu wollen.