Änderungen zwischen den Fassungen
Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ) (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 11 § 27aufgehoben
ARTIKEL XI
§ 27.
Diese Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der beiden Vertragsparteien vorliegen, daß die nach der Bundesverfassung beziehungsweise nach der Niederösterreichischen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.