Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 11 § 2 (ÜR)neu
Anhängige Verfahren
(Anm.: zu § 122, BGBl. Nr. 600/1988)
§ 2. (1) Nicht anzuwenden sind auf Verfahren,
1. die vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der § 5 Abs. 2 der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Art. 1 Z 2 und die Art. II bis VII auch nach dem 28. Februar 1993;
2. (Anm.: Kein Bezug zu § 122, BGBl. Nr. 600/1988.)
(2) Abs. 1 gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
(3) (Anm.: Kein Bezug zu § 122, BGBl. Nr. 600/1988.)
(4) Für Rechtssachen, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt, bleiben
1. auch nach dem 28. Februar 1993 entgegen den Art. I bis VII die bisherigen Landesgerichte,
2. (Anm.: Kein Bezug zu § 122, BGBl. Nr. 600/1988.)
(5) (Anm.: Kein Bezug zu § 122, BGBl. Nr. 600/1988.)
(6) (Anm.: Kein Bezug zu § 122, BGBl. Nr. 600/1988.)
(7) Ungeachtet des Art. X und des Abs. 1 Z 2 sind die bisher zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz zur Entscheidung in zweiter Instanz weiter zuständig, wenn das Datum einer angefochtenen Entscheidung erster Instanz vor dem 1. Jänner 1997 liegt.