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Fassungsvergleich zu Sechste Gerichtsentlastungsnovelle××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sechste Gerichtsentlastungsnovelle 1
Art. 11 § 3aufgehoben
in Kraft 31.07.1929 – 31.12.1948 · idF BGBl. Nr. 222/1929 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 109/1948 Art. 11 § 3↗RIS↗
§ 3.
Die Einbringung der im § 1 angeführten Beträge obliegt in allen Fällen dem Gerichte erster Instanz.