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Fassungsvergleich zu Zuweisung der NÖ Umland-Bezirksgerichte Wiens zu NÖ Gerichtshöfen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zuweisung der NÖ Umland-Bezirksgerichte Wiens zu NÖ Gerichtshöfen 1
Art. 11 § 4neu
in Kraft ab 12.02.1993 · idF BGBl. Nr. 91/1993 Art. 11 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.