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Fassungsvergleich zu RAO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtsanwaltsordnung (RAO) 1
Art. 11 § 4 (ÜR)neu
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu den § 27, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 4.
§ 27 Abs. 2 RAO (Art. 1) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Festsetzung von Beiträgen der Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter nach § 27 Abs. 1 lit. d RAO erst für die Zeit nach dem 31. Dezember 2010 zu erfolgen hat.