Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 11 § 6neu
§ 6.
Bleibt der Zahlungsauftrag erfolglos, so ist der geschuldete Betrag zwangsweite einzubringen (Eintreibung). Zu diesem Zwecke sind in erster Linie Geldbeträge oder nach § 7 zu verwertende Gegenstände, woran dem Bunde gemäß § 4 ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, zu verwenden; weiters kann die Abnahme von Bargeld oder beweglichen Sachen oder die gerichtliche Zwangsvollstreckung beantragt werden.