Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 11 § 62geändertBezeichnung; Abs 1, Z 2 bis Z 6 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 7 (entfallen), Z 8 (entfallen); Abs 2; Abs 3 (neu)
( 1.) durch Gold und Forderungen auf Lieferung von Gold; Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, Banknoten, die in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind, über Verlangen gegen Banknoten anderer Kategorien, denen in Österreich gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft zukommt, umzuwechseln.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat Gold- und Devisenbestände in einer Höhe zu halten, wie es zur Regelung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland Banknoten können nicht für kraftlos erklärt und zur Aufrechterhaltung des Wertes der Währung erforderlich ist auf Banknoten kann keinerlei Vormerkung oder Verbot erwirkt werden.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Bestände Banknoten gegen Scheidemünzen, Scheidemünzen gegen andere Scheidemünzen sowie in unbeschränktem Maß Scheidemünzen gegen Banknoten umzuwechseln.