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Fassungsvergleich zu NBG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) 1
Art. 11 § 62geändertBezeichnung; Abs 1, Z 2 bis Z 6 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 7 (entfallen), Z 8 (entfallen); Abs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 03.05.1998 – 31.12.1998 · idF BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 11 § 62↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1999 · idF BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 11 § 62↗RIS↗
§ 62. (1) Der Gesamtumlauf, nämlich der Notenumlauf, die von der Bank begebenen Kassenscheine sowie die sofort fälligen buchmäßigen Verbindlichkeiten der Bank, muß, insoweit er nicht durch die Bundesschuld gedeckt ist, durch folgende Aktiven voll gedeckt sein:
( 1.) durch Gold und Forderungen auf Lieferung von Gold; Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, Banknoten, die in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind, über Verlangen gegen Banknoten anderer Kategorien, denen in Österreich gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft zukommt, umzuwechseln.
2. durch Devisen und Valuten;
3. durch Forderungen aus Beständen an Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds sowie aus der Beteiligung am Internationalen Währungsfonds und andere Forderungen der Oesterreichischen Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des § 3 Abs. 1;
4. durch eskontierte Wechsel und sonstige eskontierte Wertpapiere (§§ 48 und 49);
5. durch erteilte Darlehen gegen Pfand (§ 51);
6. durch angekaufte Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder
Schatzwechsel (§ 54);
7. durch im Inland zahlbare Wechsel, die auf ausländische Währung
lauten, im übrigen aber dem § 48 entsprechen;
8. durch den Bestand der Bank an umlauffähigen österreichischen
Scheidemünzen.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat Gold- und Devisenbestände in einer Höhe zu halten, wie es zur Regelung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland Banknoten können nicht für kraftlos erklärt und zur Aufrechterhaltung des Wertes der Währung erforderlich ist auf Banknoten kann keinerlei Vormerkung oder Verbot erwirkt werden.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Bestände Banknoten gegen Scheidemünzen, Scheidemünzen gegen andere Scheidemünzen sowie in unbeschränktem Maß Scheidemünzen gegen Banknoten umzuwechseln.