▾Art. 11 § 63geändertBezeichnung, Text; Abs 3 (entfallen)
§ 63. (1) Als im Umlauf befindlich sind die von der Bank ausgegebenen und nicht an ihre Kasse zurückgelangten Noten anzusehen.
(2) Jedoch sind die einberufenen, nach Ablauf der Umtauschfrist nicht zur Umwechslung gelangten Die Einziehung von Banknoten als nicht mehr im Umlauf anzusehen und vom Umlauf abzuschreiben wird durch die EZB festgelegt.
(3) Der vom Notenumlauf abgeschriebene Betrag verfällt zugunsten des Bundes, insoweit er nicht vom Bundesminister für Finanzen für die Einlösung einberufener Noten noch durch eine Frist von höchstens 20 Jahren, gerechnet vom Tage, an dem diese Noten ihre gesetzliche Zahlkraft verlieren, der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung gestellt worden ist; dieser Betrag ist zur außerordentlichen Tilgung der Bundesschuld zu verwenden. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 29)