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Fassungsvergleich zu AO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausgleichsordnung (AO) (aufgehoben) 1
Art. 11 § 8 (ÜR)neu
in Kraft 01.01.1983 – 30.06.2010 · idF BGBl. Nr. 370/1982 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 Art. 11 § 8 (ÜR)↗RIS↗
(Anm.: Zu § 23 AO, BGBl. II Nr. 221/1934)
§ 8.
(1) Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) An die Stelle von Verweisungen auf die bisher geltenden § 51 KO (erste Klasse der Konkursforderungen) und § 52 KO (zweite Klasse der Konkursforderungen) treten Verweisungen auf § 50 KO (Konkursforderung); an die Stelle von Verweisungen auf den bisher geltenden § 23 AO (bevorrechtete Forderung) tritt, sofern die betreffende Forderung im Konkurs gemäß den bisher geltenden §§ 51 und 52 KO bevorrechtet war, der Begriff “Ausgleichsforderung”.