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Fassungsvergleich zu Sechste Gerichtsentlastungsnovelle××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sechste Gerichtsentlastungsnovelle 1
Art. 11 § 9neu
in Kraft 31.07.1929 – 31.12.1948 · idF BGBl. Nr. 222/1929 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 109/1948 Art. 11 § 9↗RIS↗
§ 9.
(1) Gelbstrafen dürfen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetze zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
(2) Kann eine Geldstrafe nicht eingebracht werden, so ist die für diesen Fall bestimmte oder nach § 220 Z. P. O. oder § 7 St. P. O. auszusprechende Freiheitsstrafe in Vollzug zu setzen. Wurde eine Geldstrafe nur zum Teil eingebracht, so ist die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit bestimmte Freiheitsstrafe nur im Verhältnis des noch geschuldeten Restes zu vollziehen.