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Fassungsvergleich zu Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall 1
Art. 11 § 9 (A)neu
in Kraft ab 01.01.1983 · idF BGBl. Nr. 370/1982 Art. 11 § 9 (A)↗RIS↗
§ 9.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des Art. VIII Z 1 der Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich des Art. VI der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Jusitz
betraut.