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Fassungsvergleich zu B-VG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 1
Art. 111aufgehoben
in Kraft 19.12.1945 – 31.12.2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012 Art. 111↗RIS↗
Artikel 111.
In den Angelegenheiten des Bauwesens und des Abgabenwesens steht die Entscheidung in oberster Instanz besonderen Kollegialbehörden zu. Die Zusammensetzung und Bestellung dieser Kollegialbehörden wird landesgesetzlich geregelt.