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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 112neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 112↗RIS↗
Artikel 112
Recht zum Legen unterseeischer Kabel und Rohrleitungen
(1) Jeder Staat hat das Recht, auf dem Boden der Hohen See jenseits des Festlandsockels unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen.
(2) Artikel 79 Absatz 5 findet auf diese Kabel und Rohrleitungen Anwendung.