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Fassungsvergleich zu EPÜ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) 1
Art. 113neu
in Kraft ab 01.05.1979 · idF BGBl. Nr. 350/1979 Art. 113↗RIS↗
Siebenter Teil
Gemeinsame Vorschriften
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Artikel 113
Rechtliches Gehör
(1) Entscheidungen des Europäischen Patentamts dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(2) Bei der Prüfung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber hat sich das Europäische Patentamt an die vom Anmelder oder Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten.