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Fassungsvergleich zu Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004) 1
Art. 113neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 113↗RIS↗
Artikel 113
Aufgaben des Vize-Generaldirektors
1. Der Vize-Generaldirektor unterstützt den Generaldirektor bei dessen Arbeit und ist ihm gegenüber Rechenschaft schuldig.
2. Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Generaldirektors übt der Vize-Generaldirektor dessen Befugnisse aus. Dies gilt auch für den in Artikel 111.3. angeführten Fall, dass der Posten des Generaldirektors nicht besetzt ist.