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Fassungsvergleich zu Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Montenegro××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Montenegro 1
Art. 113neu
in Kraft ab 01.05.2010 · idF BGBl. III Nr. 259/2013 Art. 113↗RIS↗
ARTIKEL 113
Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung
Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit in der Regionalentwicklung und der örtlichen Entwicklung an, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den Regionen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenzübergreifenden, der länderübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit gewidmet.
Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Regionalentwicklung gebührend Rechnung.