Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 114neu
Artikel 114
Sekretariat der Organe des Vereins
Das Sekretariat der Vereinsorgane wird vom Internationalen Büro unter Aufsicht des Generaldirektors wahrgenommen. Es übermittelt den Mitgliedern des betreffenden Organs und den Postverwaltungen jener Länder, die zwar nicht dessen Mitglieder sind, sich aber an den laufenden Studien beteiligen, sowie den engeren Vereinen und auf Wunsch auch den Postverwaltungen der übrigen Mitgliedsländer alle anlässlich der Tagungen veröffentlichten Unterlagen.