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Fassungsvergleich zu Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina 1
Art. 114neu
in Kraft ab 01.06.2015 · idF BGBl. III Nr. 73/2015 Art. 114↗RIS↗
ARTIKEL 114
Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.
Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe statt.