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Fassungsvergleich zu EAG-Vertrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) 1
Art. 115aufgehoben
in Kraft 01.01.1995 – 30.11.2009 · idF BGBl. Nr. 47/1995 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2009 Art. 115↗RIS↗
Abschnitt 2
Der Rat
Artikel 115
Der Rat übt seine Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse nach Maßgabe dieses Vertrags aus.
Er trifft alle in seine Zuständigkeit fallenden Maßnahmen, um die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft miteinander abzustimmen.