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Fassungsvergleich zu Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004) 1
Art. 115neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 115↗RIS↗
Artikel 115
Verzeichnis der Mitgliedsländer
Das Internationale Büro erstellt und ergänzt das Verzeichnis der Mitgliedsländer des Vereins unter Angabe ihrer Beitragsklasse, der geographischen Gruppe, der sie angehören, sowie ihrer Rechtslage bezüglich der Vertragswerke des Vereins.