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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien 1
Art. 115neu
in Kraft ab 01.03.2021 · idF BGBl. III Nr. 212/2023 Art. 115↗RIS↗
ARTIKEL 115
Einfuhrzölle und -abgaben
Jede Vertragspartei wendet Einfuhrzölle und -abgaben gemäß ihren Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen an.
Schlagworte
Einfuhrabgabe