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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) 1
Art. 116neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 116↗RIS↗
Artikel 116
(1) Für Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß werden keine Kosten erhoben.
(2) Das Schiedsgericht setzt eine Gerichtskostenordnung für die vor ihm anhängig werdenden Verfahren fest. Die Gerichtskostenordnung bildet einen Bestandteil der Verfahrensordnung, die auch Vorschriften über die Bewilligung des Armenrechts für Kläger oder Beklagte enthalten muß.
(3) Das Schiedsgericht hat in dem Beschluß, mit dem es sein bindendes Gutachten abgibt, auszusprechen, welcher Partei die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Es kann die Kosten des Verfahrens im angemessenen Verhältnis teilen, wenn dies der Billigkeit entspricht.