Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EAG-Vertrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) 1
Art. 116aufgehoben
in Kraft 01.01.1995 – 30.11.2009 · idF BGBl. Nr. 47/1995 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2009 Art. 116↗RIS↗
Artikel 116
Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln.
Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgender Reihenfolge der Mitgliedstaaten:
- während einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich;
- während der folgenden Periode von sechs Jahren: Dänemark, Belgien, Griechenland, Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, Irland, Niederlande, Luxemburg, Vereinigtes Königreich, Portugal.