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Fassungsvergleich zu B-VG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925. (B-VG) (aufgehoben) 1
Art. 117aufgehoben
in Kraft 01.10.1925 – 02.01.1930 · idF BGBl. Nr. 367/1925 Art. 117↗RIS↗
Artikel 117.
(1) Ortsgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern sind auf ihren Antrag zu Gebietsgemeinden zu erklären. Bei ihnen fällt die Bezirksverwaltung mit der Gemeindeverwaltung zusammen.
(2) Die bisherigen Städte mit eigenem Statut werden Gebietsgemeinden.
Schlagworte
Gemeinde, Verwaltung, Statutarstadt