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Fassungsvergleich zu Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien 1
Art. 117neu
in Kraft ab 01.09.2013 · idF BGBl. III Nr. 256/2013 Art. 117↗RIS↗
ARTIKEL 117
Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft auf Ersuchen Serbiens in Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Finanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen eine Makro-Finanzhilfe bereitgestellt werden kann. Die Bereitstellung dieser Hilfe wäre von der Erfüllung von Bedingungen abhängig, die in einem zwischen Serbien und dem Internationalen Währungsfonds vereinbarten Programm festzulegen sind.