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Fassungsvergleich zu Staatsvertrag von St. Germain××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsvertrag von St. Germain 1
Art. 118neu
in Kraft ab 16.07.1920 · idF StGBl. Nr. 303/1920 Art. 118↗RIS↗
V. Teil.
Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte.
Um die Einleitung einer allgemeinen Rüstungsbeschränkung aller Nationen zu ermöglichen, verpflichtet sich Österreich, die im folgenden niedergelegten Bestimmungen über das Landheer, die Seemacht und die Luftfahrt genau innezuhalten.
Abschnitt I.
Bestimmungen über das Landheer.
Kapitel I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 118.
Im Verlaufe dreier Monate, gerechnet vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, müssen die Streitkräfte Österreichs in der nachfolgend festgesetzten Weise demobilisiert sein.
Anmerkung
Siehe dazu auch:
Art. 9a und 79 bis 81 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930; Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150/1978.