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Fassungsvergleich zu B-VG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925. (B-VG) (aufgehoben) 1
Art. 118aufgehoben
in Kraft 01.10.1925 – 02.01.1930 · idF BGBl. Nr. 367/1925 Art. 118↗RIS↗
Artikel 118.
Die Ortsgemeinden und Gebietsgemeinden sind auch selbständige Wirtschaftskörper; sie haben das Recht, Vermögen aller Art zu besitzen und zu erwerben und innerhalb der Schranken der Bundes- und Landesgesetze darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben einzuheben.
Schlagworte
Gemeinde, Privatwirtschaftsverwaltung, Vermögensfähigkeit, Steuer,
Bundesgesetz, Gemeindehaushalt, Budget