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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) 1
Art. 118neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 118↗RIS↗
TEIL VI
Schlußbestimmungen
Artikel 118
(1) Die Übertragung von Vermögen auf Grund dieses Vertrages ist von den Gebühren für Rechtsgeschäfte und von den Verkehrssteuern befreit.
(2) In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen (Artikel 4 und 5) bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung entstehenden öffentlichen Abgaben einschließlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren mit der Maßgabe unberührt, daß die Verjährung der Erbschaftssteuer nicht vor Inkrafttreten dieses Vertrages beginnt.
Schlagworte
Gerichtsgebühr