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Fassungsvergleich zu EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II××

Änderungen zwischen den Fassungen

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II 1
Art. 118neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 9/1993 Art. 118↗RIS↗
KAPITEL III
VEREINFACHTES VERFAHREN FÜR DIE AUSSTELLUNG DES PAPIERS ZUM NACHWEIS
FÜR DEN GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DER WAREN
Artikel 118
Die zuständigen Behörden eines Landes können jeder Person gestatten - nachstehend „zugelassener Versender'' genannt -, die die Voraussetzungen des Artikels 119 erfüllt und den Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren durch ein Versandpapier T 2 L gemäß Artikel 6 durch eines der in Artikel 9 bezeichneten Papiere - nachstehend „Handelspapiere'' genannt - erbringen will, diese Papiere zu verwenden, ohne sie den zuständigen Behörden des Abgangslandes zum Sichtvermerk vorzulegen.