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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 118neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 118↗RIS↗
Artikel 118
Zusammenarbeit der Staaten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen
Die Staaten arbeiten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in den Gebieten der Hohen See zusammen. Staaten, deren Angehörige dieselben lebenden Ressourcen oder verschiedene lebende Ressourcen in demselben Gebiet ausbeuten, nehmen Verhandlungen auf, um die für die Erhaltung der betreffenden lebenden Ressourcen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Gegebenenfalls arbeiten sie bei der Errichtung subregionaler oder regionaler Fischereiorganisationen zu diesem Zweck zusammen.