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Fassungsvergleich zu EAG-Vertrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) 1
Art. 119aufgehoben
in Kraft 01.01.1995 – 30.11.2009 · idF BGBl. Nr. 47/1995 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2009 Art. 119↗RIS↗
Artikel 119
Wird der Rat kraft dieses Vertrags auf Vorschlag der Kommission tätig, so kann er Änderungen dieses Vorschlags nur einstimmig beschließen.
Solange ein Beschluß des Rates nicht ergangen ist, kann die Kommission ihren ursprünglichen Vorschlag ändern, insbesondere in den Fällen, in denen das Europäische Parlament zu diesem Vorschlag gehört wurde.