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Fassungsvergleich zu Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004) 1
Art. 119neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 119↗RIS↗
Artikel 119
Vertragswerke der Engeren Vereine. Sondervereinbarungen
1. Die Vertragswerke der engeren Vereine und die Sondervereinbarungen nach Artikel 8 der Satzung sind dem Internationalen Büro vom Büro des jeweiligen Vereins bzw., falls kein solches besteht, von einem der Vertragspartner in zwei Ausfertigungen zu übermitteln.
2. Das Internationale Büro hat darauf zu achten, dass weder die Vertragswerke der Engeren Vereine noch die Sondervereinbarungen – im Vergleich zu den Vertragswerken des Vereins – ungünstigere Bedingungen für die Postkunden vorsehen; es hat außerdem die Postverwaltungen vom Bestehen der Engeren Vereine und der oben erwähnten Vereinbarungen zu unterrichten und dem Verwaltungsrat jegliche Unregelmäßigkeit zur Kenntnis zu bringen, die es aufgrund der vorliegenden Bestimmung feststellt.