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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen 1
Art. 11Aneu
in Kraft ab 08.05.2016 · idF BGBl. III Nr. 74/2016 Art. 11A↗RIS↗
Artikel 11A
Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 7 genannten Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle.