Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 11 (ÜR)aufgehoben
Artikel XI
Die Bestimmungen des Art. X sind anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung 1981,
2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug erhoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1980 enden.
Anmerkung