Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 11 (ÜR)aufgehoben
Artikel XI
Übergangsbestimmungen
zum Bundes-Personalvertretungsgesetz
(zu § 9 PVG)
1. einem Antrag eines Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Art. VI auf
a) Überleitung,
b) Verlängerung des Dienstverhältnisses oder
c) Weiterbestellung
nicht stattzugeben oder
2. im Falle des Art. VI Abs. 12 die dort vorgesehene Feststellung nicht zu treffen.