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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka) (aufgehoben) 1
Art. 12neu
in Kraft 16.04.1978 – 30.09.2016 · idF BGBl. Nr. 213/1978 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 157/2016 Art. 12↗RIS↗
ARTIKEL 12
Überweisung der Nettoeinnahmen
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben ohne Beschränkungen zum jeweils geltenden Wechselkurs an seine Zentrale zu überweisen. Die Überweisungen müssen jedoch gemäß den Devisenbestimmungen des Vertragschließenden Teiles, in dessen Hoheitsgebiet die Einnahmen erzielt wurden, erfolgen.