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Fassungsvergleich zu III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 12neu
in Kraft ab 04.09.1900 · idF RGBl. Nr. 175/1913 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12.
Dieses Übereinkommen soll möglichst bald ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Über die Hinterlegung jeder Ratifikation ist ein Protokoll aufzunehmen, vom welchem jeder vertragschließenden Macht im diplomatischen Wege eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln ist.