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Fassungsvergleich zu X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 12neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 186/1913 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12.
Jedes Kriegsschiff einer kriegführenden Partei kann die Herausgabe der Verwundeten, Kranken oder Schiffbrüchigen verlangen, die sich an Bord von militärischen Spitalschiffen, von Spitalschiffen einer Hilfsgesellschaft oder einer Privatperson, von Handelsschiffen, Jachten und Booten befinden, welches auch die Nationalität dieser Fahrzeuge sei.